In vielen Branchen und in den meisten Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber das Entgelt in der Kurzarbeit nicht aufstocken. Die betroffenen Arbeitnehmer haben aber selbst die Möglichkeit, ihre Einkünfte durch einen Nebenjob aufzubessern.
Grundsätzlich ja. Dieser muss sich allerdings mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lassen. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und die Betroffenen sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet.
Dies ist in §98 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelt.
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, […] in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen.“
Weigern sich die Betroffenen, eine solche Stelle anzunehmen, müssen sie sogar mit einer Sperrzeit rechnen.
Wenn Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden muss dieser sofort angemeldet werden – und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur.
Das ist unterschiedlich geregelt. Wenn ein Nebenjob bereits vor Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde, kann dieser auch ohne Anrechnung des Lohns auf das Kurzarbeitergeld weitergeführt werden.
Wenn der Nebenjob erst mit Eintritt der Kurzarbeit aufgenommen wird, wird dieser Lohn auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung soll in der aktuellen Krise allerdings gelockert werden. So sollen die Zuverdienstgrenzen angehoben werden, sodass man bis zur Höhe des vorherigen Lohns hinzuverdienen kann. Dies ist auch wichtig im Hinblick auf Bereich wie Logistik, Landwirtschaft oder im Gesundheitswesen, wo dringend Helfer benötigt werden.
Wenn das Einkommen durch das Kurzarbeitergeld nicht mehr für den Lebensunterhalt ausreicht, kann zusätzlich Grundsicherung beantragt werden.
Neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen werden befristet teilweise nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) einen Minijob aufnehmen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Voraussetzung für die vorübergehende Sonderregelung:
§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von §106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
* Zur besseren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.
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